Schulkonferenz
(Reihenfolge nach Wahlstimmen):
Gesetzliche Regelungen:
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -)
in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679)
ZEHNTER TEIL: Schulverfassung
Dritter Abschnitt: Schulkonferenz
§ 128
Aufgaben
(1) Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) zusammenwirken. Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.
(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
(3) Die Rechte der Elternbeiräte nach dem achten Teil dieses Gesetzes, der Schüler- und Studierendenvertretung nach dem neunten Teil dieses Gesetzes und der Personalräte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), bleiben unberührt.
§ 129
Entscheidungsrechte
Die Schulkonferenz entscheidet über
§ 130
Anhörungsrechte
(1) Die Schulkonferenz ist anzuhören
Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden; nach deren Ablauf gilt die Anhörung als erfolgt.
(2) In allen Angelegenheiten, zu denen die Schulkonferenz anzuhören ist, steht ihr auch ein Vorschlagsrecht zu.
§ 131
Mitglieder und Verfahren
(1) Mitglieder der Schulkonferenz sind
Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens 25, mindestens jedoch 11, es sei denn, dass die Zahl der Lehrkräfte einer Schule geringer als fünf ist. Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe 8 erreicht haben. An beruflichen Schulen sind zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit beratender Stimme Mitglied der Schulkonferenz.
(2) Die Sitze der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die der Schülerinnen und Schüler verteilen sich in den Schulstufen und Schulen für Erwachsene wie folgt:
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer wählt die Gesamtkonferenz aus ihrer Mitte; an Förderschulen kann sie statt der Lehrkräfte Erzieherinnen und Erzieher wählen, höchstens jedoch in der Zahl, die dem Verhältnis der Zahl der Erzieherinnen und Erzieher zur Zahl der Lehrkräfte entspricht. Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat aus der Schulelternschaft, die der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat oder vom Studierendenrat aus der Schülerschaft gewählt. Die Amtszeit dauert zwei Schuljahre. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus der Schulkonferenz aus, so tritt als Ersatzmitglied die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl ein. Dieses Ersatzmitglied vertritt auch ein Mitglied der Schulkonferenz im Verhinderungsfall. Wenn jeweils ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder Studierendenrats es beantragt, sind die Wahlen dieser Personengruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Ersatzmitglieder werden bei der Verhältniswahl der Reihe nach den nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören.
(4) Die Mitglieder der Schulkonferenz sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben sie auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.
(5) Die Schulkonferenz tagt nichtöffentlich. Sie kann beschließen, dass die Sitzungen für Ersatzmitglieder der Schulkonferenz sowie Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und des Schüler- oder Studierendenrats öffentlich sind; die Öffentlichkeit kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Die Schulkonferenz kann weitere Personen zur Beratung heranziehen. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden muss; hierauf ist bei der Ladung hinzuweisen. Beschlüsse der Schulkonferenz werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(6) An den Beratungen und den Beschlussfassungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 9 nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht teil. In diesem Fall überträgt sie oder er den Vorsitz der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied der Schulkonferenz.
(7) Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers rechtzeitig zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen ein, die Angelegenheiten des Schulträgers betreffen.
(8) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder einer Personengruppe hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schulkonferenz unverzüglich unter Angabe der zu beratenden Gegenstände einzuberufen.
(9) An beruflichen Schulen werden die Aufgaben der Schulkonferenz nach §§ 129 und 130 von der Gesamtkonferenz wahrgenommen, wenn Vertreterinnen und Vertreter der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler nicht Abs. 3 Satz 2 entsprechend gewählt werden können.
§ 132
Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz
Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtkonferenz und deren Teilkonferenzen mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sowie der Eltern- und Schülervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann sein Ersatzmitglied mit der Teilnahme beauftragen. Die Teilnahme an Tagesordnungspunkten, in denen Angelegenheiten beraten werden, die einzelne Mitglieder persönlich betreffen, ist nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig.